Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der MaWi Gastro GmbH

(Stand: Januar 2023)

I. Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Allgemeines

1.1. Die Vertragspartner der MaWi Gastro GmbH werden nachfolgend als Auftraggeber, die MaWi Gastro GmbH als MaWi Gastro, beide gemeinsam als Parteien, bezeichnet, ohne dass dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.

1.2. Für alle Verträge mit Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn sie in einer späteren Bestellung oder Beauftragung enthalten sind und MaWi Gastro nicht ausdrücklich widerspricht. Mit dem Vertragsschluss und/oder Entgegennahme der Lieferung/Leistung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur soweit gültig, wie MaWi Gastro sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

1.4. Von MaWi Gastro gemachte Angebote können nur innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.

2. Liefer- und Leistungstermine, Leistungsverzug

2.1. Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.

2.2. MaWi Gastro gerät mit der Erfüllung des Vertrages nicht in Verzug, solange höhere Gewalt oder Umstände, die MaWi Gastro nicht zu vertreten hat (z.B. Streiks, o.ä.), eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages verhindern. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend. Wird MaWi Gastro die Leistung infolge höherer Gewalt oder durch Umstände, die MaWi Gastro nicht zu vertreten, hat unmöglich, ist MaWi Gastro berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

2.3. MaWi Gastro ist darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die von MaWi Gastro geschuldete Leistung aus Gründen, die MaWi Gastro nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. MaWi Gastro ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und eine Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

2.4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Fall des Rücktritts nach Ziffer 2.3. nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen ausgeschlossen.

3. Rechnungsstellung, Zahlungsverzug, Aufrechnung

3.1. Die Rechnungsbeträge sind Endpreise und ohne jeden Abzug sofort fällig.

3.2. Zahlungen haben auf Kosten des Auftraggebers durch Überweisung auf das Bankkonto der MaWi Gastro zu erfolgen.

3.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto der MaWi Gastro an.

3.4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug werden Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

3.5. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

4. Schadensersatz

Für sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt Folgendes:

Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn, von Schäden durch Produktionsausfall und von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst, sondern nur mittelbar durch diese entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen.

Im Übrigen haftet MaWi Gastro auf Schadensersatz nur bis zum Rechnungswert ihrer Leistung. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

In diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die MaWi Gastro, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben;

  • für sonstige Schäden, die MaWi Gastro, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben;

  • wenn und soweit die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und der Schaden vorhersehbar war;

  • wenn MaWi Gastro einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat;

  • wenn und soweit MaWi Gastro nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

 

5. Geheimhaltung

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Er wird alle fremden Geheimnisse und alle fremden verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen, von denen er im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, geheim halten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann und dauert über die Auftragsabwicklung hinaus fort.

5.2. Der Auftraggeber stellt MaWi Gastro unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von dem Auftraggeber allein verschuldeten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht resultieren. Dies gilt auch, soweit MaWi Gastro und der Auftraggeber gegenüber Dritten als Gesamtschuldner haften.

6. Schriftform 

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Individualabreden haben immer Vorrang.

7. Gerichtsstand, Rechtswahl

7.1. Für die Parteien gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Hanau.

7.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8. Salvatorische Klausel

8.1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall einer unvorhergesehenen Regelungslücke.

8.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder lückenhaften vertraglichen Bestimmungen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen am nächsten kommt.

II. Besondere zusätzliche Bedingungen für Veranstaltungen und Catering

Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen.

1. Auftragsfrist

1.1. Der Auftraggeber hat seinen Auftrag für Bestellungen gegenüber der MaWi Gastro bis spätestens
10 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl bis 30 Personen,
15 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl bis 60 Personen
20 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl über 60 Personen abzugeben.
Auf Anfrage sind kürzere Bestellfristen möglich. Bezüglich der Auftragsdetails gilt die im Angebot genannte Optionsfrist.

1.2. Die verbindlichen Meldungen der Personenzahl benötigt MaWi Gastro bei Veranstaltungen
bis 30 Personen 5 Werktage vorher,
bis 60 Personen 10 Werktage vorher und
ab 60 Personen 12 Werktage vorher.
Eine Veränderung der verbindlichen Personenzahl um maximal 5 % nach Ablauf der Meldefrist ist nach Rücksprache und gesonderter Zustimmung seitens MaWi Gastro möglich. Die letzte gemeldete und von MaWi Gastro zugestimmte Personenzahl gilt als Abrechnungsgrundlage.

1.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MaWi Gastro so früh wie möglich über alle Änderungen des zeitlichen Ablaufs und/oder die Personenzahl zu informieren.

2. Leistungsumfang

2.1. Zu den Leistungen von MaWi Gastro zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind.

2.2. Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Veranstaltungsvertrag.

2.3. Zum Lieferumfang gehören gegebenenfalls die Anlieferung am Veranstaltungsort, die Geschirr- und Gerätestellung entsprechend der bestellten Waren. Die Abholung der Wirtschaftsgüter nach Benutzung und die Reinigung derselben, die Entsorgung des gastronomischen Areals. Bei vereinbarter Menü- oder Buffet-Lieferung stellt MaWi Gastro auf gesonderten Wunsch und gegen Berechnung Tischwäsche zur Verfügung.

3. Personalkosten, Anzahlung

3.1. Die Personalkosten werden separat unter Berücksichtigung der gemäß dem Auftrag genannten Mindesteinsatzstunden nach Stundenaufwand berechnet.

3.2 Bei Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Restaurants qui in der Kölnischen Straße 2, 63450 Hanau, sind Personalkosten grundsätzlich bis 23:00 Uhr am Veranstaltungstag im vereinbarten Preis inbegriffen. Ab 23:00 Uhr wird für jede angefangene Stunde ein pauschaler Serviceaufschlag von netto 160,- Euro pro Stunde in Rechnung gestellt.

3.3. Der Auftraggeber hat eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungszeitpunkt zu zahlen.

 

4. Aufwendungsersatz

4.1. Wird der Vertrag aus Gründen, die MaWi Gastro nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, hat MaWi Gastro Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Höhe des Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht:

  • 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder früher keine Berechnung,

  • 14 bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten (nach Beleg),

  • 7 bis 13 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten (nach Beleg) sowie 50% des ursprünglich geplanten Speisen- und Getränkeumsatzes (dieser bestimmt sich aus der dem Veranstaltungsvertrag zugrunde gelegten Grobkostenkalkulation der Speisen und Getränke),

  • 0 bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten (nach Beleg) sowie 80% des ursprünglich geplanten Speise- und Getränkeumsatzes.

4.2. Verringert sich nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Auftraggebers die gemeldete Personenzahl, hat MaWi Gastro Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Höhe des geschuldeten Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin die verminderte Personenzahl feststeht:

  • 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder früher keine Berechnung,

  • 5 bis 9 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten (anteilsmäßig, nach Beleg) sowie 50% des ursprünglich anteilsmäßig geplanten Speise- und Getränkeumsatzes,

  • 0 bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten (anteilsmäßig, nach Beleg) sowie 80% des ursprünglich anteilsmäßig geplanten Speise- und Getränkeumsatzes

 

5. Genehmigungen

Eine eventuell notwendige Sperrstundenverlängerung oder andere, eventuell notwendige Sondergenehmigungen werden auf sein Risiko durch den Auftraggeber beantragt.

 

6. Beanstandungen, Mängelanzeigen, Gefahrübergang

6.1. Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen.

6.2. Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich mündlich der verantwortlichen Stelle bei MaWi Gastro GmbH mitzuteilen.

6.3. Mängel an gelieferten Waren und an den Leistungen von MaWi Gastro müssen von dem Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung schriftlich der verantwortlichen Stelle bei MaWi Gastro mitgeteilt werden.

6.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden.

6.5. Mit der Übernahme der Lieferungen bzw. Sachleistungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung u. Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.

7. Haftung

7.1.     Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt MaWi Gastro keine Haftung für die von dem Auftraggeber eingebrachten Gegenstände jeder Art.

7.2.    Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt MaWi Gastro keine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden.

 

III. Besondere zusätzliche Bedingungen Standbelieferung, Equipment und Möbelvermietung

Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen. 

1. Leistungsumfang, Eigentum

1.1. Das lieferbare Sortiment ergibt sich aus den gültigen Bestelllisten. Die Warenlieferungen erfolgen nur in handelsüblichen Verpackungseinheiten.

1.2. Gemietete Ware und Transportbehältnisse sind Eigentum der MaWi Gastro. Eine Bestellung ist ausschließlich nach Verpackungseinheit möglich.

1.3. Zum Lieferumfang gehören die Anlieferung und Abholung im Veranstaltungsgelände. Waren und Gegenstände, die nicht zum Eigentum der MaWi Gastro gehören, können nicht befördert werden.

2. Belieferung, Verantwortlichkeit 

2.1. Die Belieferung beschränkt sich auf öffentlich zugängliches, ebenerdig liegendes oder per Fahrstuhl/Aufzug erreichbares Gelände das Frankfurter Messegelände. Abweichungen von diesem Grundsatz werden gesondert getroffen und ggf. abgerechnet.

2.2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Lieferung zu der vereinbarten Zeit abgenommen wird. Erfolgt die Abnahme nicht und es wird eine zweite Anlieferung nötig, wird eine gesonderte Transportgebühr von pauschal netto 35,- Euro berechnet.

2.3. Bei Anlieferung oder Abholung muss der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Übergabe der Mietsachen quittieren.

3. Preise, Pfand, Kaution

3.1. Der in den Unterlagen von MaWi Gastro angegebene Mietpreis beinhaltet Anlieferung und Abholung.

3.2. Bepfandete Artikel werden von MaWi Gastro abgeholt und das Pfand wird dem Auftraggeber erstattet. Die Warenabgabe auf Kommissionsbasis ist nicht möglich.

3.3. MaWi Gastro behält sich vor, die Vereinbarung einer Kaution zu verlangen, die nach der Rückgabe der Mietsachen mit der Miete verrechnet wird.

 

4. Bereitstellung und Rückgabe der Mietsachen

4.1. Bestellte Artikel werden für den Auftraggeber reserviert und bereitgestellt.

4.2. Bei Rückgabe müssen Geschirr/Kisten in einwandfreiem Zustand, sortenrein und korrekt gepackt sein, Gläser müssen mit der Öffnung nach oben in die Kisten gestellt sein, Lebensmittelreste müssen vom Geschirr entfernt und Getränkereste ausgeschüttet sein, Transportkisten dürfen nicht stark verschmutzt und Aufkleber nicht beschädigt sein. Bei Nichtbeachtung kann MaWi Gastro eine gesonderte Reinigungsgebühr verlangen.

4.3. Werden die Mietsachen am Ende der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgegeben oder ist die Abholung durch Verschulden des Mieters nicht möglich, wird für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsachen der zeitanteilige volle Mietpreis zzgl. der gesetzlichen USt berechnet.

4.4. Fehlmengen und Beschädigungen werden dem Auftraggeber nach Preistabelle aus dem jeweils aktuellen Katalog in Rechnung gestellt. Die Haftung des Auftraggebers für die Mietsachen beginnt bei Anlieferung und endet mit der Abholung durch MaWi Gastro (bzw. mit der Rückgabe der Mietsache durch den Auftraggeber im Restaurant „qui“ in der Kölnischen Straße 2, 63450 Hanau).

5. Zahlung

Bei der Standbelieferung ist bei Erstbestellung je Veranstaltung der Rechnungsbetrag vor der Lieferung zu bezahlen. Eine Anlieferung ist nur nach erfolgter Zahlung möglich.

6. Aufwendungsersatz

Wird der Vertrag aus Gründen, die MaWi Gastro nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, hat MaWi Gastro Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Höhe des Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht: Bis 6 Tage vor Liefertermin kostenfrei, bis 2 Tage vor Liefertermin 75% des Auftragswertes, am Liefertag 100% des Auftragswertes.

Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der pauschalierte Aufwand nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.

7. Gefahrübergang, Beanstandungen, Haftung

7.1. Der Auftraggeber ist während der gesamten Mietzeit für die Mietsachen verantwortlich.

7.2. Bei Anlieferung hat der Auftraggeber die Mietsachen und Waren zu prüfen.

7.3. Reklamationen, insbesondere über Fehlmengen oder nicht bestellte Artikel, sind am Übergabeort sofort dem beauftragten Mitarbeiter der MaWi Gastro zu melden. Spätere Reklamationen werden wegen fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht akzeptiert.

7.4. Ab der Übernahme der Lieferungen bzw. Sachleistungen durch den Auftraggeber haftet der Auftraggeber für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung der Mietsachen sowie für Folgeschäden.
Der Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang auf die erforderliche, besondere Sorgfalt bei der Bedienung von Bierzapfanlagen (CO2-Anlagen) verwiesen. Verwendet der Auftraggeber eine solche Anlage, erfolgt dies auf eigenes Risiko und Gefahr. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen ausgeschlossen.

7.5. Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt MaWi Gastro keine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden.

IV. Besondere zusätzliche Bedingungen bei Personaleinsatz durch MaWi Gastro

Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen.

1. Personaleinsatz 

1.1. MaWi Gastro erbringt im Veranstaltungs-Catering und dem sonstigen Veranstaltungsbereich auch Dienstleistungen mit Hilfe von Personaleinsatz.

1.2. Der Auftraggeber wird den von MaWi Gastro eingesetzten Personen gegenüber keine Anweisungen erteilen. Das Weisungsrecht obliegt allein MaWi Gastro.

1.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von MaWi Gastro für die Leistungserbringung eingesetzten Personen die Leistungen unabhängig und möglichst räumlich getrennt von etwaigem Personal des Auftraggebers erbringen. Soweit nicht anders vereinbart, ist das von MaWi Gastro eingesetzte Personal stets als Arbeitskraft von MaWi Gastro / Restaurant qui zu erkennen.

2. Kontaktperson

2.1. Einzelheiten zu den von MaWi Gastro zu erbringenden Leistungen wird der Auftraggeber nur der von MaWi Gastro benannten Kontaktperson mitteilen.

2.2. Die von MaWi Gastro eingesetzte Kontaktperson plant und überwacht den Einsatz des von MaWi Gastro eingesetzten Personals, die Erbringung der Leistungen und nimmt etwaige Beschwerden seitens des Auftraggebers entgegen. Dementsprechend obliegt das Einweisen, Anleiten und Beaufsichtigen des von MaWi Gastro eingesetzten Personals ausschließlich MaWi Gastro, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, die vertragsgemäße Ausführung der übertragenen Leistungen zu überwachen oder durch Dritte überwachen zu lassen und diese abzunehmen. Der Kontaktperson werden keine Arbeits- und/oder Betriebsmittel des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, sofern nicht anders in Textform vereinbart.

3. Mindestlohn

MaWi Gastro versichert hiermit, dass die Mitarbeiter/innen der MaWi Gastro gemäß den Bestimmungen des MiLoG bei einem Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland den zum Zeitpunkt der Lieferung / Dienstleistung gesetzlich gültigen Stundenlohn erhalten. MaWi Gastro versichert des Weiteren, dass MaWi Gastro den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17 MiLoG gegenüber den zuständigen Kontrollinstanzen der staatlichen Behörden nachkommt. MaWi Gastro versichert ebenfalls, von Nachunternehmern, die eine von MaWi Gastro in Auftrag gegebene Werk- oder Dienstleistung erbringen, die Bestätigung der Befolgung des MiLoG zu fordern.